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Allg. Geschäftsbedingungen der MEHRENS UNIFIED COMMUNICATION GmbH

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1. Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart ist, gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auch wenn abweichenden Einkaufsbedingungen des Bestellers nicht im einzelnen Fall widersprochen worden ist. Mit der Annahme unserer Produkte gelten diese Verkaufsbedingungen durch den Besteller - selbst im Falle seines vorangegangenen Widerspruchs - als vorbehaltlos angenommen. Abweichungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung.

 

2. Angebote

Alle Angebote sind freibleibend, es handelt sich lediglich um Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten.

Vereinbarungen mit Beauftragten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.

 

3. Versand und Gefahrenübergang

Der Versand erfolgt auf Gefahr und Kosten des Bestellers. Mit der Auslieferung der Produkte an den Spediteur geht die Gefahr auf den Besteller über.

 

4. Lieferung und Leistung

Die genannten Liefertermine bezeichnen das voraussichtliche Lieferdatum, es sei denn, es ist schriftlich etwas anderes vereinbart. Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem die Ware an den Käufer abgeht und an den Frachtführer übergeben wird oder auf seinen Wunsch von dem Verkäufer auf Lager genommen wird. Der Verkäufer ist berechtigt, Teillieferungen durchzuführen. Für Hindernisse der nachstehend gekennzeichneten Art gelten folgende Besonderheiten:

a) Wird der Verkäufer an der Erfüllung seiner Verpflichtung durch den Eintritt von unvorhersehbaren, außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen gehindert, gleichwohl ob im Werk des Verkäufers oder bei dem Vorlieferanten eingetreten - z. B. Betriebsstörung, behördliche Eingriffe, Verzögerung in der Beschaffung oder Anlieferung von Material, Mangel an Transportmitteln, Energieversorgungsschwierigkeiten, Streik oder Aussperrung - so verlängern sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Liefer- und Leistungszeit um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Wird durch die oben angeführten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei. Dauert die Verzögerung länger als 3 Monate, so ist der Käufer nach schriftlicher Setzung einer angemessenen Frist mit Androhung des Rücktritts berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurück zu treten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich nach deren Eintritt benachrichtigt.

b) Dauert die Verzögerung wegen der unter a) beschriebenen Umstände länger als 3 Monate und ist die Herstellung und/oder Lieferung nur unter nicht mehr zumutbaren Leistungserschwerungen oder nur mit einem nicht mehr zumutbaren Mehraufwand möglich, so kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Käufer eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war. Will der Verkäufer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Kenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Käufer mitzuteilen.

Für einen etwaigen Verzug des Verkäufers oder einer ihm zu vertretenden Unmöglichkeit gilt folgendes:

a) Im Falle eines Verzuges des Verkäufers mit der Herstellung und/oder Lieferung von Waren oder im Falle einer von dem Verkäufer zu vertretenden Unmöglichkeit der Herstellung und/oder Lieferung von Waren sind Schadensersatzansprüche des Abnehmers (insbesondere wegen Nichterfüllung und auf Ersatz des Verzögerungsschadens) insgesamt auf höchstens 5 % des Rechnungswertes der von der Unmöglichkeit oder vom Verzug betroffenen Leistungen und Lieferungen begrenzt; dauert der Verzug weniger als 10 Wochen und steht dem Abnehmer kein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung zu, so beträgt die Begrenzung der Schadenersatzansprüche des Käufers 0,5 % des Rechnungswertes der vom Verzug Betroffenen Lieferungen und Leistungen für jede vollendete Woche des Verzuges. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn ein anfängliches Unvermögen des Käufers vorliegt oder wenn Verzug oder Unmöglichkeit auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruht. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Käufers wegen Verzuges oder wegen Unmöglichkeit bleibt unberührt.

b) die Haftungsbeschränkungen unter a) gelten ferner nicht, soweit das haftungsbegründende Verschulden einen Vertrauenstatbestand, der mit einer zugesicherten Eigenschaft vergleichbar ist, betrifft, oder ein Verhalten mit Gefahren für Leben und Gesundheit betrifft.

c) Der Abschluss einer Transportversicherung sowie die Übernahme der Transportkosten hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang.

 

5. Zahlungen

Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind die Waren in bar bei Empfang zu bezahlen. Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung Wechsel und Schecks werden stets nur erfüllungshalber angenommen. Bei Zahlungsverzug sind der entstandene Zins und sonstige Kosten zu ersetzen. Der Zins beträgt mindestens 2 % über dem Bundesbankdiskont, es sei denn, dass der Käufer einen geringeren Schaden nachweist. § 353 HGB bleibt unberührt. Von dem Verkäufer nicht anerkannte oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche geben dem Käufer kein Aufrechnungsrecht, Kaufleuten auch kein Zurückbehaltungsrecht. MEHRENS UC GMBH ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist MEHRENS UC GMBH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen. Zur Rücksendung von Produkten ist der Besteller nur berechtigt, wenn hierüber zuvor eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen worden ist. Bei Software-Updates ist die Rücksendung ausgeschlossen. Bei außerordentlicher Vereinbarung eines Zahlungszieles gilt der erweiterte Eigentumsvorbehalt.

 

6. Beschaffenheit, Sortierweg

a) Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Erhalt gewissenhaft auf Vollständigkeit und Übereinstimmung zu überprüfen. Eine Mängelrüge muss schriftlich erfolgen, die Mängel im Einzelnen bezeichnet und unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen bei dem Verkäufer eingegangen sein. Erkennbare Mängel sind unverzüglich bei Übernahme von Spedition, Post, etc. diesen gegenüber schriftlich anzuzeigen. Bei Selbstabholung ist die Ware bei Übernahme sofort auf erkennbare Mängel hin zu kontrollieren. Handelt es sich um verdeckte Mängel, so beginnt die oben bezeichnete Frist von dem Zeitpunkt an zu laufen, an dem diese erstmals offenkundig werden. Nach Ablauf der vorgenannten Frist werden Mängelrügen nicht mehr anerkannt.

b) Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Abnahme.

c) Bis zur Klärung der Beanstandung darf von der bemängelten Ware ohne Zustimmung des Verkäufers nichts fortgenommen (verarbeitet oder veräußert) werden, widrigenfalls der Käufer seiner Mängelrechte verlustig geht. Durch Verhandlungen oder Beanstandungen verzichtet der Verkäufer nicht auf den Einwand, dass die Mängelrüge nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend gewesen sei.

 

7. Gewährleistung

a) Der Verkäufer liefert unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche nach seiner Wahl Ersatz oder bessert nach. Dem Verkäufer steht es frei, den Käufer hinsichtlich seiner Gewährleistungsansprüche zunächst an den Hersteller der veräußerten Ware zu verweisen. In diesem Fall haftet der Verkäufer lediglich subsidiär; der Käufer ist verpflichtet, zunächst den Hersteller beziehungsweise den Vorlieferanten des Verkäufers gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Der Verkäufer verpflichtet sich insoweit, die ihm zustehenden Gewährleistungsansprüche an den Käufer in vollem Umfang abzutreten.

b) Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf: betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß / unsachgemäßen Gebrauch, Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Kunden / Betrieb mit falscher Stromart oder -spannung sowie Anschluss an ungeeignete Stromquellen / Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannungen / Feuchtigkeit aller Art/falsche oder fehlerhafte Programm-, Software- und/oder Verarbeitungsdaten sowie jegliche Verbrauchsteile, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn Seriennummer, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen, die zur Identifikation des Produktes dienen, entfernt oder unleserlich gemacht werden.

c) Diese Gewährleistungsansprüche gegen MEHRENS UC GMBH beginnen mit Ablieferung der Sache und verjähren in 12 Monaten. Sie sind nicht übertragbar. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB oder ist ein weiterer Kunde in der Lieferkette ein Verbraucher, so werden die Ansprüche des Kunden nach § 478 BGB von der vorstehenden Regelung nicht berührt. Unabhängig davon gibt MEHRENS UC GMBH etwaige weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller in vollem Umfang an den Kunden weiter, ohne dafür selbst einzustehen.

d) Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl von MEHRENS UC GMBH Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) durch MEHRENS UC GMBH oder ihre Erfüllungsgehilfen.

e) Im Falle der Nacherfüllung übernimmt MEHRENS UC GMBH alle erforderlich werdenden Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Alle sonstigen Kosten der Nachbesserung sowie die mit einer Ersatzlieferung verbundenen Nebenkosten, insbesondere Versicherungs-, Verpackungs-, Aufenthalts- und Lagerkosten, trägt der Kunde.

f) Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist MEHRENS UC GMBH berechtigt, alle Aufwendungen ersetzt zu verlangen.

g) Werden Vorführgeräte oder gebrauchte Sachen geliefert, so entfällt jegliche Gewährleistung. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher, so beträgt die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ein Jahr ab Ablieferung der Sache. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Die vorstehenden Beschränkungen der Gewährleistung gelten nicht, soweit MEHRENS UC GMBH vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt, den schadensauslösenden Mangel arglistig verschwiegen oder eine entsprechende Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Der Haftungsausschluss gilt ebenfalls nicht für pflichtwidrige Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

8. Schadensersatz

Schadensersatzansprüche jeglicher Art wegen Beratungsfehlern, wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, wegen Montagefehlern, wegen Reparaturschäden, aus Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubten Handlungen werden dann ausgeschlossen, wenn bei Geschäften mit Kaufleuten grobe Fahrlässigkeit auch sonstiger Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers nicht vorliegen.

 

9. Eigentumsvorbehalte

a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen (und der in Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen) als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.

b) Wird Vorbehaltsware vom Verkäufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, der Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehenden Sachen, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

c) Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt aus der Weiterveräußerung entstehende Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiter veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an Eigentum entspricht.

d) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den es angeht, entstehenden abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Absatz

c) Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

f) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Absatz c), d) und e), tatsächlich

übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Verpfändung unter Sicherheitsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Käufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

g) Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung des gemäß Absatz c), d) und e) abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner bei der abgetretenen Forderung zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

h) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretene Forderung hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

i) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen, bei einem Scheck oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

j) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Käufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung geben das Eigentum einer Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.

 

10. Auskünfte und Beratung

Alle schriftlichen und mündlichen Angaben über Eignung und Anwendungsmöglichkeiten unserer Produkte erfolgen nach bestem Wissen. Sie stellen jedoch nur Erfahrungswerte dar, die nicht als zugesichert gelten und begründen keine Ansprüche gegen den Verkäufer. Der Käufer hat sich vielmehr selbst durch eigene Prüfung von der Eignung der Produkte für den vorgesehenen Verwendungszweck zu überzeugen.

 

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Lieferung des Verkäufers und für alle Verpflichtungen des Käufers ist Neumünster.

Gerichtsstand für beide Teile - auch für Wechsel - Schecklagen - ist Neumünster sofern der Kunde Vollkaufmann, öffentlich-rechtliche Körperschaft oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die Gerichtsstandvereinbarung wird auch für die Fälle getroffen, in dem der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

Der Verkäufer ist berechtigt, auch das für den Sitz des Käufers örtlich zuständige Gericht anzurufen.

Es findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

 

12. Schlussbestimmung

a) Die Rechtsunwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Verbindlichkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht.

Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung. Ein Verzicht auf das Schriftformerfordernis durch Vertreter des Verkäufers ist unwirksam.

b) Die Auftragsabwicklung erfolgt mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung. Der Kunde erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung und Speicherung der MEHRENS UC GMBH im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekannt gewordene und zur Auftragsabwicklung notwendige Daten.

 

 

MEHRENS UNIFIED COMMUNICATION GmbH,

Memellandstraße 4, D-24534 Neumünster

Januar 2021

 

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